Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG – Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) und in den jeweiligen Kita-Gesetzen der Länder.
Seit dem 01. August 2013 normiert das Sozialgesetzbuch (8. Buch) einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindestagespflege. Die Kommune ist also per Gesetz verpflichtet, Ihrem Kind im Alter von 1 – 6 Jahren einen Kitaplatz oder eine Tagesmutter für die Betreuung zur Verfügung zu stellen.
Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden (Inklusion § 22 a SGB VIII).
Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) ist am 01. August 2005 in Kraft getreten. Das BayKiBiG hat sich bewährt. Es hat den Ausbau der Kinderbetreuung in Bayern quantitativ wie qualitativ erheblich befördert. Die kindbezogene Förderung ist etabliert. Damit ist das BayKiBiG eine gute Grundlage für weitere Verbesserungen in der Kinderbetreuung.
Unsere Einrichtung unterliegt dem BayKiBiG und arbeitet bzw. orientiert sich an der Grundlage des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BEP) für Kinder in Tageseinrichtungen bis zur Einschulung.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie und auch die Kinder die Beschwerdemöglichkeit nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII haben. Dies können Sie im persönlichen Gespräch mit Leitung oder Erziehungspersonal, im Elternfragebogen oder auch in schriftlicher Form wahrnehmen. Die Kinder haben diese Möglichkeit in Form Partizipation im Alltag und können sich jederzeit an das Personal mit Kritik oder Wünschen wenden.
Wir sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt zu melden, wenn bei der Anmeldung des Kindes in unserer Einrichtung weder ein Impfpass noch die Bestätigung einer Impfberatung durch den Arzt vorliegt. Sie sind nicht verpflichtet, das Kind impfen zu lassen, müssen aber eine Impfberatung durchführen.
Gemäß §20 Abs. 8ff IfSG muss für Kinder, die bei der Neuaufnahme in einer Kindertageseinrichtung mindestens ein Jahr oder älter sind, vor Betreuungsbeginn ein Masernimpfschutz nachgewiesen werden. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab Vollendung des 2. Lebensjahres mindestens 2 Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Entsprechend kann auch ein Titter gegen Masern vom Arzt bestätigt werden oder eine Bestätigung des Arztes vorgelegt werden, dass das Kind vorübergehend oder dauerhaft nicht gegen Masern geimpft werden kann.
Sollte dies nicht vorhanden sein, darf das Kind in der Einrichtung nicht betreut werden.
Schließung der Kita im Notfall
Der Träger behält sich vor, die Einrichtung aus wichtigen Gründen zu schließen. DIes kann sein bei:
- Krankheitsepidemien
- gefährdenden Bau- und Einrichtungsschwächen
- Heizungsausfall
- unvorhergesehenen personellen Engpässen, durch welche die Beaufsichtigung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet werden kann
- widrigen Witterungsverhältnissen, wie extremes Glatteis, Schneechaos, Sturm, Hochwasser…
Bei Schließung der Einrichtung unter den o.g. Voraussetzungen wird der Träger von seinen Verpflichtungen zur Betreuung der Kinder befreit. Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge bleibt während der Schließung bestehen.