Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG – Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) und in den jeweiligen Kita-Gesetzen der Länder.

Seit dem 01. August 2013 normiert das Sozialgesetzbuch (8. Buch) einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindestagespflege. Die Kommune ist also per Gesetz verpflichtet, Ihrem Kind im Alter von 1 – 6 Jahren einen Kitaplatz oder eine Tagesmutter für die Betreuung zur Verfügung zu stellen.

Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden (Inklusion § 22 a SGB VIII).

Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) ist am 01. August 2005 in Kraft getreten. Das BayKiBiG hat sich bewährt. Es hat den Ausbau der Kinderbetreuung in Bayern quantitativ wie qualitativ erheblich befördert. Die kindbezogene Förderung ist etabliert. Damit ist das BayKiBiG eine gute Grundlage für weitere Verbesserungen in der Kinderbetreuung.

Unsere Einrichtung unterliegt dem BayKiBiG und arbeitet bzw. orientiert sich an der Grundlage des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BEP) für Kinder in Tageseinrichtungen bis zur Einschulung.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie und auch die Kinder die Beschwerdemöglichkeit nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII haben. Dies können Sie im persönlichen Gespräch mit Leitung oder Erziehungspersonal, im Elternfragebogen oder auch in schriftlicher Form wahrnehmen. Die Kinder haben diese Möglichkeit in Form Partizipation im Alltag und können sich jederzeit an das Personal mit Kritik oder Wünschen wenden.

Wir sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt zu melden, wenn bei der Anmeldung des Kindes in unserer Einrichtung weder ein Impfpass noch die Bestätigung einer Impfberatung durch den Arzt vorliegt. Sie sind nicht verpflichtet, das Kind impfen zu lassen, müssen aber eine Impfberatung durchführen.

Gemäß §20 Abs. 8ff IfSG muss für Kinder, die bei der Neuaufnahme in einer Kindertageseinrichtung mindestens ein Jahr oder älter sind, vor Betreuungsbeginn ein Masernimpfschutz nachgewiesen werden. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab Vollendung des 2. Lebensjahres mindestens 2 Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Entsprechend kann auch ein Titter gegen Masern vom Arzt bestätigt werden oder eine Bestätigung des Arztes vorgelegt werden, dass das Kind vorübergehend oder dauerhaft nicht gegen Masern geimpft werden kann.

Sollte dies nicht vorhanden sein, darf das Kind in der Einrichtung nicht betreut werden.

Schließung der Kita im Notfall

Der Träger behält sich vor, die Einrichtung aus wichtigen Gründen zu schließen. DIes kann sein bei:

  • Krankheitsepidemien
  • gefährdenden Bau- und Einrichtungsschwächen
  • Heizungsausfall
  • unvorhergesehenen personellen Engpässen, durch welche die Beaufsichtigung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet werden kann
  • widrigen Witterungsverhältnissen, wie extremes Glatteis, Schneechaos, Sturm, Hochwasser…

Bei Schließung der Einrichtung unter den o.g. Voraussetzungen wird der Träger von seinen Verpflichtungen zur Betreuung der Kinder befreit. Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge bleibt während der Schließung bestehen.

Aufsichtspflicht

Beginn der Aufsichtspflicht:
Unsere Aufsichtspflicht beginnt, nachdem Sie Ihr Kind einer unserer Mitarbeiterinnen übergeben haben und endet nach dem persönlichen Verabschieden des Kindes beim Abholen.

Eine besondere Benachrichtigung (in schriftlicher Form!) ist erforderlich, wenn ein Kind nicht von den Eltern oder vereinbarten Personen abgeholt wird. 

Kindergartenkinder dürfen nicht allein oder mit Geschwistern unter 12 Jahren nach Hause gehen.

Bei gemeinsamen Festen und Veranstaltungen liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern.

Ende der Aufsichtspflicht:
Die Aufsichtspflicht der Kita für das Kind endet in dem Moment, in dem das Kind eine zur Abholung berechtigte Person übergeben wurde. Mit der Abholung übernimmt der Abholer die Aufsichts- und Fürsorgepflicht für das Kind. Verursacht das Kind nach der Abholung einen Schaden und hat der Abholer seine Aufsichtspflicht verletzt, muss der Abholer den hier entstandenen Schaden ersetzen.

Unfallversicherung

Die Besucher des Kindergartens sind über die Gemeindeunfallversicherung (GUV) geschützt (Weg zum Kindergarten, während des Aufenthalts im Kiga, bei Ausflügen).

Bitte melden Sie uns Verletzungen, die auf dem Weg zum, vom oder im Kindergarten entstanden sind und ärztlich behandelt wurden. Sollte sich Ihr Kind im Kiga verletzen, versuchen wir Sie sofort zu erreichen.

Bei schwereren Verletzungen wie Platzwunden, etc. sind wir angehalten, einen Rettungsdienst zu verständigen. Wir dürfen keinerlei Medikamente verabreichen (auch nichts Homöopathisches) oder Desinfektionsmittel, o.ä. benutzen.

Bitte geben Sie unbedingt eine Notfall-Nummer an (Mobil, Nachbarn, Großeltern, etc.). Diese Person sollte schnell verfügbar sein und sich um das Kind kümmern können.Vor allem für berufstätige Eltern ist es wichtig, eine Person zu benennen, die das Kind bei Krankheit oder Verletzung zeitnah abholen bzw. zum Arzt bringen kann.

Schutzauftrag

Schutzauftrag des Trägers nach § 8 BayKiBiG und § 47 SGB VIII

Das Wohlergehen jedes Kindes ist ein wichtiger Bestandteil des Schutzauftrages nach § 8 SGB . Mitunter nehmen Mitarbeiterinnen aber Anzeichen dafür wahr, dass es einem Kind seelisch, geistig oder körperlich nicht gut geht und seine elementaren Bedürfnisse nicht gestillt werden. In solchen Fällen wird in Erziehungspartnerschaft mit den Personensorgeberechtigten nach geeigneter Hilfestellung gesucht.
Sollten wir auf diese Weise nicht erfolgreich zum Wohl des Kindes wirken können, kann eine Kinderschutzfachkraft (ISOFAK) hinzugezogen werden. Für den Fall, dass eine direkte Gefahr für Leib und Leben des Kindes besteht, wenden wir uns an das Jugendamt.

Da die Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind haben (§ 1626 BGB) hat die Kindertageseinrichtung die Verpflichtung, die Personensorgeberechtigten über jede Maßnahme zu informieren. Gespräche werden protokolliert und stehen unter Datenschutz.

Bei §47 SGB VIII werden meldepflichtige Ereignisse und Entwicklungen von Trägerseite her dem Landratsamt gemeldet, um  mögliche Gefahren für Körper und Seele abzuwenden. Das Landratsamt Landsberg ordnet unter Umständen geeignete Maßnahmen an, damit diese Gefahrenquellen umgehend beseitigt werden.

Haftungsausschluss

Die Kita übernimmt keine Haftung für den von Kindern mitgebrachte Gegenstände (z.B. Garderobe, Brillen, Spielzeug, Fahrzeuge, Handys und Fotoapparate…)

Organisation innerhalb der Einrichtung

Um ein Haus in dieser Größenordnung organisieren zu können, benötigt es viel Zeit für

  • Teambesprechungen (alle 2 Wochen 2 Stunden))
  • Praxisanleitung
  • Elterngespräche
  • Personalgespräche
  • Organisation und Planung von Aktivitäten und Festen
  • Gestaltung und Dekoration
  • Beobachten und dokumentieren

Qualitätssicherung

Damit wir immer auf aktuellem Stand bleiben, arbeiten wir intensiv mit unserer Qualitätsbeauftragten (kurz PQB) Frau Kröger zusammen, die uns in unserer pädagogischen Arbeit und als Vertretung unserer Interessen unterstützt.

Außerdem ist für uns selbstverständlich:

  • Jährliche Überarbeitung der Konzeption
  • Jährliche Elternbefragung mit ausführlicher Auswertung
  • Geeignete Verfahren der Beteiligung an der Mitgestaltung des Geschehens für Eltern und Kinder sowie die Möglichkeit der Beschwerde für Eltern und Kinder in persönlichen Angelegenheiten (§ 45 Abs. 2 Nr.3 SGB VIII)
  • Reflexion bei Teambesprechungen
  • Regelmäßige Gespräche mit Träger und Kindergartenbeirat
  • Fort- und Weiterbildung des Teams

Kooperationen

  • Als Einrichtung der Gemeinde Egling a.d.Paar verstehen wir uns unabhängig von Konfession oder Herkunft als Bindeglied im örtlichen Gemeinwesen
  • Kooperation mit der Grundschule Egling (gemäß Artikel 15 Abs. 2 BayKiBiG)
    • Kontakte mit der Schulleitung und den Grundschullehrern:
    • Besuche, Gespräche, Übergang von Kiga zur Schule, Fortbildung, Feste, Schulbesuch der „Füchse“, …
    • „Vorkurs Deutsch“ zusammen mit den Lehrkräften der Schule – je nach Bedarf (gemäß § 5 Abs. 2 und 3 Satz 2 AVBayKiBiG für Kinder mit         Migrationshintergrund bzw. für Kinder, bei denen zumindest ein Elternteil deutschsprachiger Herkunft ist)
  • Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen

     

  • Zusammenarbeit mit der Pfarrgemeinde
    • Feste im Kirchenjahr, Besuch des Pfarrers in den Kindergartengruppen
  • Fachberatung
    • Fachberatung durch das Landratsamt (Jugendamt) Landsberg am Lech
    • Teilnahme an Leiterinnenkonferenzen
    • Pädagogische Qualitätsbegleitung für Kindertageseinrichtungen durch Frau Kröger vom Landratsamt Landsberg am lech
  • Fachdienste
    • Zusammenarbeit mit der entwicklungsdiagnostischen Beratungsstelle
    • Zusammenarbeit mit Logopäden und Ergotherapeute
    • Zusammenarbeit mit dem Förderzentrum Landsberg
    • Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt
    • Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Landsberg am Lech
    • Zusammenarbeit mit der „Insofernerfahrenen Fachkraft“ nach Schutzparagraph 8a

Weitere wichtige Informationen
die für einen reibungslosen Ablauf von großer Bedeutung sind

Beachten Sie hierzu bitte die Punkte Ausflüge und Krankheit.

Fotos

Beachten Sie hierzu bitte den Punkt Fotos.

Krippe

Kindergarten

Hort

Träger

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© 22quadrat.deSebastian Herbig