Satzung der Martin Camaj Gesellschaft e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Martin Camaj – Gesellschaft e.V.“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lenggries.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins ist:

    1. Die Förderung des kulturellen Austausches, der kulturellen Vermittlung und der interkulturellen Bildungsarbeit zwischen Deutschen und Albanern im Sinne der Völkerverständigung.
    2. Die Förderung der Verbreitung albanischer Literatur in deutscher, italienischer, französischer und anderen Sprachen, sowie der Verbreitung albanischer Kultur außerhalb des albanischen Sprachgebrauchs.
    3. Die Förderung, Erforschung und Pflege des literarischen und wissenschaftlichen Werkes von Martin Camaj.
    4. Die Förderung wissenschaftlicher Arbeit zur Erforschung der albanischen Sprache, Literatur und Kultur.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. Veranstaltungen, insbesondere Vorträge und Autorenlesungen.
    2. Druckkostenzuschüsse einschließlich der Förderung von Übersetzungen.
    3. Eigene Publikationen.
    4. Koordination wissenschaftlicher Zusammenarbeit albanologischer Fachleute.
    5. Durchführung von Arbeits- und Studienaufenthalten von Künstlern, Wissenschaftlern und Studenten, die auf dem Gebiet des Vereinszweckes tätig sind.

(3) Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig und neutral; er setzt sich jedoch aktiv für ein gegenseitiges Kennenlernen und Verstehen von Menschen und Kulturen im Sinne der Völkerverständigung ein.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Arbeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt, unterstützt und fördert.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
durch Tod
durch Austritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand mit einer vierteljährlichen Frist zum Schluß des Kalenderjahres zu stellen.
durch Ausschluß, der von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Zur Unterstützung der Vereinsarbeit ziehen die Vereinsorgane bei Bedarf den wissenschaftlichen Beirat beratend hinzu.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie zwei Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
(3) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 300 Euro belasten, ist sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten per Handzeichen gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine geheime Abstimmung durchgeführt. Alle fünf Ämter sind durch Einzelwahl zu besetzen.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Legislaturperiode aus dem Vorstand aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen; im übrigen erfolgt binnen drei Monaten eine Nachwahl durch eine ordentliche oder ein vom Vorstand anzuberaumende außerordentliche Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abzugebenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Einladefrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagungsordnung einzuberufen.
(2) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Abstimmungsgang. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstands
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
d) Entscheidungen über den Ausschluß eines Mitglieds.
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Eine Satzungsänderung kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen; hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Über die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen muß.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Fachbereich Albanologie der Ludwig-Maximilians-Universität München.

Martin Camaj Gesellschaft e.V.
Tiefenweg 3
83661 Lenggries